Satzung des Sportvereins "Sport pro Vita"

§ 1

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "Sport pro Vita e.V." und hat seinen Sitz in 49767 Twist. Das Gründungsjahr ist 2004. 

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Fördeung des Präventions- und Rehabilitationssports. Er wird insbesondere verwirklicht durch

- Abhaltung von geordneten Bewegungs-, Sport- und Spielübungen,

- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sport pro Vita e.V. darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten scheint.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die per Einschreiben unter Angabe von Gründen erfolgen muss, ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde zulässig.

Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Entscheidung ist endgültig.

Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben das gleiche Recht wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet,

  • mit dem Tod des Mitglieds,

  • durch freiwilligen Austritt,

  • durch Streichung von der Mitgliederliste,

  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch die Kündigung der Mitgliedschaft

  • direkt nach Auslauf der Rehasport- Verordnung zum entsprechenden Monatsende

  • während der laufenden Verordnung, 6 Wochen vor deinem Quartalsende

  • als Selbstzahler, 6 Wochen vor dem Quartalsende.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen bzw. aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  • wenn es durch wiederholte wahrheitswidrige oder ehrenrührige Äußerungen die Arbeit des Vorstandes oder der Übungsleiter/ innen schwer behindert, den Frieden innerhalb des Vereins nachhaltig stört oder das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schwer geschädigt hat.

  • wenn es in sonstiger Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse der Organe verstoßen hat.

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied drei Wochen Zeit zur Stellungnahme zu gewähren. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Ausschlussmitteilung das Recht der Beschwerde.

 

Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.  

 

§ 7

Beiträge/ Umlagen

Die Mitglieder zahlen monatlich einen Mitgliedsbeitrag. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und entsprechend veranlagt, soweit sie nicht dem Fortbestand ihrer Mitgliedschaft widersprochen haben.

 

§ 8

Organe des Vereins

sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

1. Die Mitgliedsversammlung

  • Die Mitgliedsversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendendes Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliedsversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
  • Die Abstimmung muss schriftlich/ geheim, durchgeführt werden, wenn eine Person der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantrag.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Aushang in den Übungsräumen, in der Tagespresse und anderen ortsüblichen Bekanntmachungsblättern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind, spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, schriftlich, einzureichen.

 

2. Der Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  • Dem erweiterten Vorstand gehören zwei Beisitzer an.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  • Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, setzt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson ein.

 

3. Kassenprüfer

  • Die Buch- und Kassenprüfung ist durch die Kassenprüfer/-innen mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Die Prüfungsergebnisse sind zu protokollieren und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  • Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliedsversammlung gewählt.
  • Im jährlichen Rhythmus wird jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt.
  • Wiederwahl ist möglich

§ 9

Recht und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder:

Die Mitlgieder sind berechtigt,

  • an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen bzw. in der Gruppe den Sport aktiv auszuüben.

Pflichten der Mitglieder:

  • die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen
  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  • Beitrag zu zahlen.

§ 10

Satzungsänderungen und Auflösung

Für Änderungen der Satzung oder Auflösung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, wobei Satzungsänderungen oder Auflösungen des Vereins in der Tagesordnung ausdrücklich mit der Einberufung angekündigt sein müssen.

 

§ 11

Mittel des Vereins

  • Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ansprüche auf Ersatz entstandener Aufwendungen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Aufwendungen bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Behinderten – Sportverband – Niedersachsen e.V.

 

Diese Satzungsänderung ist auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2010 geändert und verabschiedet worden.

 

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

 

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"Es reicht nicht zu wissen und zu wollen,

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